Satzung

 

 

 

der Künstlergruppe Kunstwerkstatt „sohle 1“ Bergkamen e.V.

 

 

 

 

§1 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Kunstwerkstatt „sohle 1“ Bergkamen e.V. 

 

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kamen eingetragen.

 

 

Der Sitz des Vereins ist Bergkamen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2

Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Vermittlung zeitgenössischer Kunst.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

     o die Planung, Organisation und Durchführung von Kunstausstellungen,    Diskussionsveranstaltungen und Workshops

o Durchführung von Kunstaktionen im Öffentlichen Raum.

 

§3

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen

Zwecke.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts

 

 

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Vereinstätigkeiten keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Inhaber der Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.

§4 

Mitglieder

 

 

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.

Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an

der Vereinsarbeit teilzunehmen: sie fördern die Vereinstätigkeit durch

Geldbeträge oder Sachleistungen.

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten

Mitgliedsart an den Vorstand zu richten.

Der Antragsteller/die Antragstellerin wird durch einen Fürsprecher/eine

Fürsprecherin vorgestellt.

Der Vorstand entscheidet im Einvernehmen mit den Mitgliedern über die

Aufnahme, bei natürlichen Personen nach deren Anhörung. Bei

Widersprüchen gegen die Entscheidung des Vorstands entscheidet die

Mitgliederversammlung.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und unterliegt

keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

Eine Ehrenmitgliedschaft können langjährige und besonders verdiente

Mitglieder erhalten, die sich

 

nicht mehr in der Lage sehen, den Verein aktiv zu unterstützen. Die

Antragstellung erfolgt aus der

 

Mitte der Mitglieder in Absprache mit dem/der  Kandidat/in.

 

 

 

 

Eine Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Der Entscheidungsprozess

entspricht dem des  Erwerbs der

 

Mitgliedschaft.

§6 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch

o den Tod bei natürlichen Personen

o Auflösung bei juristischen Personen

o Freiwilligen Austritt

o Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.

Er ist zu jeden Zeitpunkt möglich.

Der Ausschluss erfolgt über den Vorstand, wenn in der Person des Mitglieds

ein wichtiger Grund vorliegt.

Bei Ausschluss oder Austritt eines Mitglieds sind die bestehenden

Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses bzw. Austritts zu

erfüllen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch

bestehender Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. Mit Ablauf der

Mitgliedschaft gehen alle Ansprüche an den Verein, mit Ausnahme der

Darlehen an den Verein, verloren.

 

§7

 

Beiträge

Die Höhe des etwaigen Aufnahmebeitrags sowie der jährlichen Beiträge

werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§8

 

Sonstige Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen

Veranstaltungen teilzunehmen und sonstige Vereinseinrichtungen zu nutzen.

Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.

Stimmberechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder, wobei jedes

ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Die Übertragung des Stimmrechts ist

nur mit schriftlicher Vollmacht, die nur an ein ordentliches Mitglied erteilt

werden kann, zulässig.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu

fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des

Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder haben die Satzung und die

Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten. Jeder Anschriftenwechsel sowie

jede Änderung der Bankverbindung ist dem Vorstand sofort mitzuteilen.

§9

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

o die Mitgliederversammlung

o der Vorstand.

 

§10

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird

durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens zwei

Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Einberufung ist

wirksam durch die Aufgabe zur Post an die letzte bekanntgegebene Anschrift.

Der Vorstand kann – er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertel der

Mitglieder hierzu verpflichtet – außerordentliche Mitgliederversammlungen

einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

 

o    Die Wahl des Vorstands

 

o   Die Wahl von zwei Kassenprüfern

 

o   Die Bestimmung der Vereinspolitik und Genehmigung der Protokolle im Einzelnen

 

o    Die Entgegennahme der Jahresberichte und –abschlüsse des Vorstands und dessen Entlastung

 

o   Die Genehmigung des Haushaltsplans

 

o   Die Festlegung des Aufnahmegeldes und der Mitgliedsbeiträge

 

o   Änderung dieser Satzung

 

o   Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden von der Mitgliedsversammlung einzeln gewählt, und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von einem Jahr. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neubestellung des Vorstands im Amt.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit bzw. ordnungsgemäßer Vertretung mindestens eines Drittels der ordentliche Mitglieder.

 

Ist in einer Mitgliederversammlung nicht ein Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen oder vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In der Einladung ist dann anzugeben, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit abgegebener Stimmen. 

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

 

 

 

§11      Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Sprechern, die gleichzeitig Vorstand gem. § §26ff. BGB sind. Der Vorstand ist neben der Leitung des Vereins für folgende Aufgaben zuständig und verantwortlich:

 

o   Haushalts- und Rechnungswesen

 

o    Künstlerisches Projektmanagement

 

o   Geschäftsführung

 

Der/die Beauftragte für die Öffentlichkeitsarbeit verfährt nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Wird die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Internetauftritt, von einer nicht dem Vorstand angehörigen Person wahrgenommen, so gehört diese automatisch dem erweiterten Vorstand an. 

 

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich; soweit die Vertretung Auswirkungen auf das Vereinsbudget hat, ist das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied zu beteiligen.

 

Über stattfindende Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird und allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu geben ist.

 

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

 

 

§12       Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Zustimmung zur Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an  die Stadt Bergkamen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der  Kunstförderung von Kindern und Jugendlichen zu verwenden hat.

 

 

 

In dieser Form beschlossen in der Mitgliederversammlung am 10. März 2017.