Satzung
der Künstlergruppe Kunstwerkstatt „sohle 1“ Bergkamen e.V.
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§1 |
Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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Der Verein führt den Namen Kunstwerkstatt „sohle 1“ Bergkamen e.V. |
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Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kamen eingetragen. |
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Der Sitz des Vereins ist Bergkamen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§2 |
Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Förderung und Vermittlung zeitgenössischer Kunst. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch o die Planung, Organisation und Durchführung von Kunstausstellungen, Diskussionsveranstaltungen und Workshops o Durchführung von Kunstaktionen im Öffentlichen Raum.
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§3 |
Gemeinnützigkeit |
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts |
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„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Vereinstätigkeiten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber der Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. |
§4 |
Mitglieder |
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Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen: sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge oder Sachleistungen. |
§5 |
Erwerb der Mitgliedschaft Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten. Der Antragsteller/die Antragstellerin wird durch einen Fürsprecher/eine Fürsprecherin vorgestellt. Der Vorstand entscheidet im Einvernehmen mit den Mitgliedern über die Aufnahme, bei natürlichen Personen nach deren Anhörung. Bei Widersprüchen gegen die Entscheidung des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. |
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Eine Ehrenmitgliedschaft können langjährige und besonders verdiente Mitglieder erhalten, die sich |
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nicht mehr in der Lage sehen, den Verein aktiv zu unterstützen. Die Antragstellung erfolgt aus der |
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Mitte der Mitglieder in Absprache mit dem/der Kandidat/in. |
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Eine Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Der Entscheidungsprozess entspricht dem des Erwerbs der |
Mitgliedschaft. |
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§6 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft erlischt durch o den Tod bei natürlichen Personen o Auflösung bei juristischen Personen o Freiwilligen Austritt o Ausschluss Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist zu jeden Zeitpunkt möglich. Der Ausschluss erfolgt über den Vorstand, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Ausschluss oder Austritt eines Mitglieds sind die bestehenden Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses bzw. Austritts zu erfüllen. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. Mit Ablauf der Mitgliedschaft gehen alle Ansprüche an den Verein, mit Ausnahme der Darlehen an den Verein, verloren.
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§7
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Beiträge Die Höhe des etwaigen Aufnahmebeitrags sowie der jährlichen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
§8
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Sonstige Pflichten und Rechte der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen Veranstaltungen teilzunehmen und sonstige Vereinseinrichtungen zu nutzen. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Stimmberechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur mit schriftlicher Vollmacht, die nur an ein ordentliches Mitglied erteilt werden kann, zulässig. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten. Jeder Anschriftenwechsel sowie jede Änderung der Bankverbindung ist dem Vorstand sofort mitzuteilen. |
§9 |
Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind |
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o die Mitgliederversammlung o der Vorstand.
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§10 |
Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Einberufung ist wirksam durch die Aufgabe zur Post an die letzte bekanntgegebene Anschrift. Der Vorstand kann – er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertel der Mitglieder hierzu verpflichtet – außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
o Die Wahl des Vorstands |
o Die Wahl von zwei Kassenprüfern
o Die Bestimmung der Vereinspolitik und Genehmigung der Protokolle im Einzelnen
o Die Entgegennahme der Jahresberichte und –abschlüsse des Vorstands und dessen Entlastung
o Die Genehmigung des Haushaltsplans
o Die Festlegung des Aufnahmegeldes und der Mitgliedsbeiträge
o Änderung dieser Satzung
o Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden von der Mitgliedsversammlung einzeln gewählt, und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von einem Jahr. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neubestellung des Vorstands im Amt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit bzw. ordnungsgemäßer Vertretung mindestens eines Drittels der ordentliche Mitglieder.
Ist in einer Mitgliederversammlung nicht ein Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen oder vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In der Einladung ist dann anzugeben, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit abgegebener Stimmen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
§11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Sprechern, die gleichzeitig Vorstand gem. § §26ff. BGB sind. Der Vorstand ist neben der Leitung des Vereins für folgende Aufgaben zuständig und verantwortlich:
o Haushalts- und Rechnungswesen
o Künstlerisches Projektmanagement
o Geschäftsführung
Der/die Beauftragte für die Öffentlichkeitsarbeit verfährt nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Wird die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Internetauftritt, von einer nicht dem Vorstand angehörigen Person wahrgenommen, so gehört diese automatisch dem erweiterten Vorstand an.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich; soweit die Vertretung Auswirkungen auf das Vereinsbudget hat, ist das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied zu beteiligen.
Über stattfindende Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird und allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu geben ist.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Zustimmung zur Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Bergkamen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Kunstförderung von Kindern und Jugendlichen zu verwenden hat.
In dieser Form beschlossen in der Mitgliederversammlung am 10. März 2017.